Michaela Nolte
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständigefür Pferdebewertungen einschließlich Sportpferde
Was ist (m)ein Pferd wert?
Im Bereich von Pferdezucht und Pferdesport gibt es vielfältige Situationen, in welchen dann das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen benötigt wird.
Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen bedingt eine überdurchschnittliche und herausragende Qualifikation in dem jeweiligen Fachbereich. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt bei den zuständigen Landwirtschaftskammern oder anderen Einrichtungen auf Landesebene.
Einige Beispiele aus meiner täglichen Praxis als öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Pferdebewertungen (einschließlich Sportpferde):
- nach dem Kauf eines Pferdes entsteht Streit über dessen zugesicherte Eigenschaften
- ein Pferd wird auf der Weide von einem Hund in den Zaun getrieben und verletzt sich hierbei schwer
- ein Pferd wird von einem Artgenossen getreten und tödlich verletzt
- einem Tierarzt unterläuft ein Behandlungsfehler mit einem Totalverlust des Pferdes
- ein Pferdebestand muss im Rahmen eines Insolvenzverfahrens bewertet werden
- der Wert eines Pferdes muss bei einer Vermögensauseinandersetzung bei einer Ehescheidung oder in einem erbrechtlichen Verfahren festgestellt werden
Als Pferdesachverständige bin ich Ihr unabhängiger und unparteiischer Dienstleister. Ich ermittele den Wert oder die Wertveränderung des Pferdes objektiv, neutral und nachvollziehbar nach den jeweiligen Marktgegebenheiten.
Die Ankaufs- und Verkaufsberatung stellt ebenfalls einen weiteren wichtigen Bereich meiner Tätigkeit dar.
Zunehmend werden auch Gutachten angefragt, welche den Bereich des Tierschutzes betreffen. Hier werden die Haltungsbedingungen, Fütterung, Pflege und der tierschutzgerechte Einsatz der Pferde in Sport, Freizeit und Gewerbe aus sachverständiger Sicht untersucht.
Wird ein Sachverständigen von einem Gericht beauftragt, gelten die Stundensätze, die das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in Abhängigkeit von dem Sachgebiet festschreibt. Bei einem Privatauftrag ist das Honorar frei verhandelbar.